Vollmacht für Ihre Bankgeschäfte

In vielen Fällen von großem Nutzen: Eine Vollmacht für Bankgeschäfte

Ob Girokonto, Tagesgeldanlage oder Aktiendepot - wer sein Vermögen bei einer Bank verwahren lässt,
möchte jederzeit darüber verfügen können. Tritt nun der Fall ein, dass ein persönlicher Zugriff
auf Konten und Wertpapierbestände infolge schwerer Erkrankung oder Unfall vorübergehend nicht
möglich ist, kann das zu Problemen führen. Die Lösung: Mit einer entsprechenden Vollmacht lassen
sich notwendige Bankgeschäfte auch durch Angehörige oder sonstige vertrauenswürdige Personen
erledigen. Doch wie wird eine solche Vollmacht erteilt? Wie lange gilt sie? Und was ist dabei sonst
noch zu bedenken? Diesen wichtigen Fragen widmen wir uns im Folgenden ausführlich.

Ohne Berechtigung geht nichts

Immer wieder werden Bankangestellte mit dem Wunsch konfrontiert, Zugriff auf die Konten eines
plötzlich verhinderten Familienmitglieds zu gewähren. Dieses Ansinnen ist verständlich, denn in
derartigen Situationen handelt es sich meist um einen akuten Notfall. Angehörige müssen dann an Bargeld gelangen oder nötige Überweisungen vornehmen. Aufgrund bestehender rechtlicher Regelungen und nicht zuletzt auch im Interesse des betroffenen Kunden ist dies aber nicht ohne entsprechende Berechtigung möglich. Nur denjenigen Personen, denen zuvor eine Vollmacht für Bankgeschäfte erteilt worden ist, kann die Verfügung über Konten eines Familienmitglieds oder Bekannten gewährt werden. Die rechtzeitige Erteilung einer entsprechenden Vollmacht ist daher sehr empfehlenswert.

Vollmachten für Ihre Bankgeschäfte

Vollmacht für Bankgeschäfte am besten gemeinsam mit dem Kundenberater erstellen

Die Erstellung einer Vollmacht für Bankgeschäfte ist nicht schwer. Gleichwohl sollte auf ein paar
Dinge geachtet werden, damit es später nicht zu Problemen bei der Anerkennung des Dokumentes kommt.
So finden sich im Internet reichlich Muster für derartige Vollmachten, die ausgefüllt und dann an
die jeweilige Bank geschickt werden sollen. Allerdings könnte es bei einem solchen Vorgehen zu
Zweifeln an der Echtheit der Vollmacht kommen, was wiederum zu einer Verzögerung oder gar einer Verweigerung des begehrten Kontozugriffs führt. Besser ist es, sich direkt an den Kundenberater der Bank zu wenden und in einem gemeinsamen Termin (bei dem auch der Bevollmächtigte anwesend ist) die Vollmacht zu erstellen. Da Banken per Gesetz dazu verpflichtet sind, die Identität des Vollmachtempfängers durch Prüfung des Personalausweises oder Reisepasses zu verifizieren, können spätere kritische Rückfragen vermieden werden.

Für jede Bank eine eigene Vollmacht

Bei der Erteilung einer Vollmacht für Bankgeschäfte muss unbedingt beachtet werden, dass diese nur für das jeweilige Kreditinstitut gilt. Wer Konten oder Wertpapierdepots bei mehr als einer Bank besitzt, muss daher auch mehrere Vollmachten erteilen. Werden Konten ausschließlich über das Internet geführt, kann es überdies sinnvoll sein, gleich eine Berechtigung zur Teilnahme am
Online-Banking mit einzuschließen.

Was kann mit einer Vollmacht für Bankgeschäfte alles erledigt werden?

Bankvollmachten sind grundsätzlich für allgemeine Finanzgeschäfte und gewöhnliche Transaktionen gültig. Im Regelfall handelt es sich hier um die klassische Konto- und Depotführung. Das Abheben von Bargeld ist also genauso möglich wie die Anweisung von Zahlungen an Dritte (Überweisungsauftrag) sowie die Veräußerung von Aktien oder die Inanspruchnahme bereits gewährter Kredite. Nicht berechtigt ist der Bevollmächtigte jedoch zum Abschluss neuer Kreditverträge im Namen des Vollmachtgebers oder zur Ausführung von Börsen- bzw. Devisentermingeschäften. Auch die Erteilung von Untervollmachten gegenüber Dritten ist untersagt.

Ein Widerruf ist immer möglich

Eine Vollmacht für Bankgeschäfte kann jederzeit widerrufen werden. Dies ist insbesondere deshalb ein wichtiger Hinweis, weil Bankvollmachten unmittelbar gelten und nicht erst dann Wirkung entfalten, wenn der Vollmachtgeber infolge Krankheit oder Unfall ausfällt. Zudem ist zu bedenken, dass Vollmachten für Bankgeschäfte über den Tod hinaus gültig sind - ein Widerruf kann dann allerdings gegebenenfalls von den Erben ausgesprochen werden.