Wer sich in einer Gruppe engagiert und gemeinnützige Projekte verwirklichen möchte, für den kann die Gründung eines Vereins sinnvoll sein. Doch bei der Vereinsführung gibt es von der Gründung über den laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung Vieles zu beachten.
Einen Verein gründen
Tipps zur Vereinsführung
Idealverein
Die wohl häufigste und typische Vereinsform ist der Idealverein. Hier ist der Vereinszweck ein ideeller, das heißt nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sportvereine, Gesangsvereine oder eine Vereinigung zur Förderung eines Kindergartens sind beispielsweise in der Regel Idealvereine. Ein wirtschaftlicher Nebenzweck, wie etwa der Betrieb eines Vereinslokals ist zulässig, wenn er der ideellen Zielsetzung eindeutig untergeordnet ist.
Eingetragener Verein – "e. V."
Ein Idealverein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung wird der Verein rechtsfähig. Anders als bei einem nicht eingetragenen Verein, haften die für den Verein handelnden Personen nicht persönlich für Rechtsgeschäfte, die sie im Namen des Vereins abschließen. Rechtliche Unterschiede zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Verein sollten deshalb bei der Gründung berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die Gründung
Voraussetzung für eine Vereinsgründung sind mindestens sieben geschäftsfähige Gründungsmitglieder. In einer Gründungsversammlung müssen sie sich über die Errichtung des Vereins sowie die Satzung einigen und einen Vorstand wählen. Diese Vereinbarungen werden in einem Gründungsprotokoll festgehalten, das von allen unterschrieben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt spricht man bereits von einem "nicht rechtsfähigen" Verein. Ist eine Eintragung ins Vereinsregister vorgesehen, spricht man von einem "Vorverein".
Satzung und Eintragung ins Vereinsregister
Die Satzung legt den Vereinszweck und die rechtliche Ordnung fest, die sich die Vereinsmitglieder geben. Beim Aufsetzen der Satzung empfiehlt es sich, einen Notar oder Anwalt zu Rate zu ziehen. Die Satzung und das Gründungsprotokoll müssen von einem Notar beglaubigt werden und neben weiteren Unterlagen für die Anmeldung beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und dem Finanzamt eingereicht werden.
Die Mitglieder
Ein Verein wird durch seine Mitglieder getragen. Durch seinen Beitritt erkennt das Vereinsmitglied die Vereinsregeln an. Neben den aus dem Beitritt resultierenden Rechten übernimmt das Mitglied auch Pflichten, wie beispielsweise eine Beitragszahlung. Eine Aufnahmepflicht gibt es grundsätzlich nicht. Ein Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen.
Die Mitgliederversammlung
Die Versammlung der Mitglieder ist das zentrale Vereinsorgan. Hier kommen die Mitglieder des Vereins zusammen, um über die Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Hierzu gehören auch Entscheidungen über die Bestellung des Vorstandes, Änderungen der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er ist das geschäftsführende Organ und wird auch samt Vertretungsmacht ins Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Gemeinnützigkeit
Der Staat befreit Vereine von der Steuer, wenn diese gemeinnützig handeln. Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die Vereinsgründung und die Führung der Vereinsgeschäfte. Ein Idealverein ist nur gemeinnützig, wenn sein Tätigkeitsfeld darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung (AO)). Ein gemeinnütziger Zweck ist beispielsweise die Förderung der Umwelt oder des Sports.
Beantragung der Gemeinnützigkeit
Die Beantragung der Gemeinnützigkeit erfolgt beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der folgenden Unterlagen:
- Antrag auf Freistellung von der Körperschaftssteuer
- Protokoll der Gründungsversammlung und Vorstandswahl
- Satzung
- Beitragsordnung bzw. Information zur Regelung der Mitgliedsbeiträge
- Vereinsregisterauszug oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister
Steuervergünstigungen
Wird ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, besitzt er gewisse Steuerprivilegien. Ihm wird beispielweise eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer sowie eine Ermäßigung bei der Umsatzsteuer gewährt. Häufig ist die Gemeinnützigkeit auch Voraussetzung für weitere Vergünstigungen wie staatliche Zuschüsse und die kostenfreie oder verbilligte Nutzung von öffentlichen Einrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am 5. Juni 2013