Sie haben ein Haus oder eine Wohnung geerbt? Dann müssen Sie in der Regel Erbschaftssteuer zahlen, vorausgesetzt Sie nehmen das Erbe an. Wovon die Steuerlast abhängig ist, welche Freibeträge es gibt und wie Sie Kosten sparen können, erfahren Sie hier.
Erbschaftssteuer auf Immobilien
Freibetrag nutzen, Steuern berechnen
Was ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland zusammen mit der Schenkungssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) verankert. Jeder, der ein Erbe antritt, muss grundsätzlich Erbschaftssteuer zahlen – egal, ob es sich um eine Immobilie, Hausrat, Geld oder ein Unternehmen handelt. Voraussetzung ist, dass der Gesamtwert des Erbes einen bestimmen Freibetrag überschreitet. Liegt die Erbschaft unterhalb der Freibetragsgrenze, sind Sie hingegen steuerbefreit.
Sowohl der Freibetrag als auch die Steuerlast sind von der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Verstorbenem und seinem Erben abhängig. Im Falle einer Immobilie liegt der Verkehrswert der Berechnung zugrunde. Zuständig für die Abwicklung der Erbschaftssteuer sind die Finanzämter.
Wann ist die Erbschaftssteuer auf Immobilien fällig?
Eine Erbschaftssteuer ist immer dann fällig, wenn Sie ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung erben und dieses Erbe annehmen.
Die Erbschaft muss dann gemäß ErbStG § 30 innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Entweder durch den Erben selbst oder durch den Testamentsvollstrecker beziehungsweise durch einen Nachlassverwalter. Das Finanzamt prüft im Anschluss, ob die Erbschaft steuerpflichtig ist. Bei Immobilien muss dafür zunächst der Verkehrswert ermittelt werden. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung weiterer Faktoren die Höhe der Steuerbelastung.
Unsere Empfehlung: Für die Wertermittlung der Immobilie sollte ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden. Das kann zu Ihrem Vorteil sein, da das Finanzamt ohne Ihr aktives Zutun in den meisten Fällen einen höheren Pauschalwert ansetzt. Unsere Experten helfen Ihnen mit der IMAXX Wertanalyse dabei, Ihre Immobilie korrekt zu bewerten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Erbschaftssteuer für Haus, Wohnung und Grundstück berechnen
Kommen Sie durch ein Erbe an eine Immobilie oder an ein Grundstück, stellt sich schnell die Frage: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Für die Berechnung der Steuerlast werden folgende Faktoren herangezogen:
- Verwandtschaftsgrad: In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zum Erblasser?
- Verkehrswert: Wie hoch ist der aktuelle Marktwert der Immobilie?
- Nutzungsart: Wie wird die Immobilie zukünftig genutzt?
Der Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser ist Grundlage für die Einstufung der Steuerklasse. Diese wiederum entscheidet über die Höhe der Freibetragsgrenze und den Steuersatz. Je nach Nutzungsart gibt es Sonderregelungen für die Erbschaftssteuer. Soll die Immobilie beispielsweise vermietet werden, werden nur 90 Prozent des Verkehrswerts besteuert. Bei Selbstnutzung sieht der Gesetzgeber unter Umständen sogar eine Steuerbefreiung vor.
Die folgenden Tabellen helfen Ihnen, die Höhe der Erbschaftssteuer zu berechnen. Tabelle 1 gibt Auskunft über die Freibetragsgrenze und die Steuerklasse, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Je enger das Verhältnis zum Erblasser, desto höher der Freibetrag. Tabelle 2 zeigt den Erbschaftssteuersatz entsprechend der Steuerklasse des Erben.
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | I | 500.00 Euro |
Kinder und Enkelkinder, Stief- und Adoptivkinder | I | 400.000 Euro |
Enkelkinder | I | 200.000 Euro |
Urenkel und weitere enge Verwandte | I | 100.000 Euro |
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000 Euro |
Alle übrigen Erben | III | 20.000 Euro |
Wichtig: Entscheidend für den Freibetrag ist das gesamte Erbe. Zählen also weitere Vermögensgegenstände dazu, ist die Freibetragsgrenze schneller überschritten.
Nachlasswert nach Abzug des Freibetrags | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 Euro | 23 % | 43 % | 50 % |
bis 26.000.000 Euro | 27 % | 43 % | 50 % |
ab 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispielrechnung Erbschaftssteuer
Ein Enkelkind erbt von einem verstorbenen Großelternteil ein Haus im Wert von 300.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 200.000 Euro sind noch 100.000 Euro steuerpflichtig. In diesem Fall gilt ein Steuersatz von 11 Prozent. Das Enkelkind muss also 11.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Wäre der Erbe des Hauses das Kind oder Stiefkind, läge der Freibetrag bei 400.000 Euro. In diesem Fall wird keine Erbschaftssteuer für die geerbte Immobilie fällig.
Erbschaftssteuer im Fall einer Erbengemeinschaft
Gibt es keinen Alleinerben, sondern eine Erbengemeinschaft, so wird für die Ermittlung der Erbschaftssteuer zwar der gesamte Nachlass herangezogen, steuerpflichtig ist aber die Einzelperson. Jeder Erbe versteuert seinen Anteil entsprechend seiner individuellen Steuerklasse nach Abzug der persönlichen Freibeträge.
Sonderregelungen und Steuerfreiheit
Es gibt ein paar Fälle, für die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Sonderregelungen vorsieht:
Erbschaftssteuer für Mietobjekte
Ist die Immobilie ein Mietobjekt, verringert sich der zu besteuernde Betrag um 10 Prozent des Verkehrswerts. So legt es § 13d ErbStG fest. Der Abschlag führt zu einer geringeren Erbschaftssteuer und kann sogar bedeuten, dass Sie steuerbefreit seid, sofern die Freibetragsgrenze nicht überschritten wird.
Steuerlast bei Eigennutzung
Wurde die Immobilie bis zum Versterben des Erblassers von ihm selbst bewohnt, handelt es sich für den Gesetzgeber um ein sogenanntes Familienheim. In diesem Fall gilt gemäß § 13 Absatz. Nr. 4 ErbStG eine Steuerbefreiung für:
- Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die mindestens zehn weitere Jahre die Immobilie nutzen.
- Kinder, die mindestens zehn weitere Jahre die Immobilie bewohnen, sofern die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden, sofern der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Erbschaftssteuer beim Verkauf eines alten Hauses
Verkauft man ein geerbtes Haus, fällt neben der Erbschaftssteuer die sogenannte Spekulationssteuer an. Der Steuersatz errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem aktuellen Verkaufspreis, also aus der Wertdifferenz.
Der Verkauf einer geerbten Immobilie ist wiederum steuerfrei, wenn:
- Der Erblasser das Haus oder die Wohnung vor mehr als zehn Jahren gekauft hat.
- Der Erbe oder dessen Kinder das Haus beziehungsweise die Wohnung in den letzten drei Kalenderjahren dauerhaft und mietfrei bewohnt haben.
- Der Verkauf der Immobilie weniger als 600 Euro Gewinn bringt und der Erbe im laufenden Jahr auch keine weiteren Erlöse erzielt hat, welche diese Grenze überschreiten.
- Der Erbe innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als drei Immobilien verkauft hat.
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Stundungsregelung
Je nachdem wie hoch der Wert des gesamten Erbes ist, kann eine ordentliche Summe Erbschaftssteuer anfallen. In manchen Fällen wäre der Verkauf der geerbten Immobilie die einzige Möglichkeit, die Steuern zu zahlen. Um Erben vor dieser Situation zu schützen, gewährt der Staat gemäß § 28 ErbStG eine Stundung, also eine Ratenzahlung. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, gewinnen Sie Zeit und müssen auf die Stundungsraten keine Zinsen zahlen.
Erbschaftssteuer: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Sie haben geerbt? Dann sind folgende Schritte rund um die Erbschaftssteuer wichtig:
Spartipps: Wie kann man die Erbschaftssteuer senken?
Ein Weg, wie sich die Erbschaftssteuer senken lässt, ist eine Schenkung. Dafür muss der spätere Erblasser allerdings schon zu Lebzeiten aktiv werden. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer greifen die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahre neu. Durch Teilschenkungen über mehrere Jahrzehnte kann so ein Haus oder eine Wohnung an den Erben übergehen, ohne dass Steuern fällig werden.
Direkte Familienangehörige wie Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder profitieren von der Sonderregelung des Familienheims. Bewohnt der Erbe die Immobilie mindestens zehn weitere Jahre, ist er steuerbefreit. Für die Nachkommen ist nur der Teil zu versteuern, der über eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter hinausgeht.
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