Empfang und Ausstellung von E-Rechnungen: Pflichten und Ausnahmen im Überblick
Seit 2025 müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Das gilt auch für Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer. Wer im geschäftlichen Kontext Rechnungen erhält, muss also technisch und organisatorisch in der Lage sein, elektronische Rechnungen anzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dafür braucht es geeignete Systeme, klare Prozesse und eine ordnungsgemäße Einbindung in die bestehenden Abläufe.
Bei der Ausstellung von Rechnungen besteht im Jahr 2026 dagegen noch Übergangsspielraum. Unternehmen dürfen weiterhin Papierrechnungen versenden. Auch andere elektronische Formate bleiben zunächst zulässig, sofern der jeweilige Rechnungsempfänger dem zustimmt. Die verpflichtende Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung erfolgt damit stufenweise.
Im öffentlichen Sektor ist die E-Rechnung bereits seit längerer Zeit verbindlich. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten besondere Vorgaben, die schon seit mehreren Jahren eingehalten werden müssen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen
Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Von der Pflicht ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher im B2C-Bereich. Ebenfalls ausgenommen sind viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, zum Beispiel steuerfreie Vermietungen von Grundstücken. Auch Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden. Gleiches gilt für Fahrausweise, die zugleich als Rechnung gelten. Darüber hinaus sind Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, etwa bestimmte Vereine im nichtunternehmerischen Bereich, nicht von der Pflicht zur E-Rechnung erfasst. Zudem sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen, auch wenn sie E-Rechnungen grundsätzlich empfangen können müssen.