Freibeträge und Steuerklassen
Bewertung von Haus und Grund
Immobilien werden bei Erbschaft mit dem vollen Verkehrswert als Grundlage für die Erbschaftsteuer angesetzt. Ausschlaggebend für die Bewertung durch das Finanzamt ist beispielsweise der Marktwert der Immobilie, den man im Rahmen eines Verkaufs erzielen könnte. Hierbei wird meist auf Durchschnittswerte vergleichbarer Immobilien zurückgegriffen. Gegen den Steuerbescheid kann Einspruch erhoben werden.
Selbst genutzte Immobilien sind steuerfrei
Selbst genutzte Immobilien werden steuerfrei an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vererbt. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre lang selbst in der Wohnung oder dem Haus lebt. Auch Kinder oder Enkel erben Immobilien mit einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Größere Objekte werden anteilig besteuert.
Entfernte Verwandte und Freunde zahlen mehr
Selbst wenn Ehepartner oder Kinder die geerbte Immobilie nicht selbst nutzen, profitieren sie von hohen Freibeträgen. Das ist bei entfernteren Angehörigen oder Freunden anders. Die Freibeträge von Freunden und indirekten Verwandten wie Nichten, Neffen und Geschwister der Steuerklasse II sind mit 20.000 Euro sehr niedrig. Und die Steuersätze beginnen mit 15 Prozent (Steuerklasse II) oder 30 Prozent (Steuerklasse III).
Hohe Freibeträge für die engere Familie
Die Freibeträge sind nach dem aktuellen Erbschaftsteuer-Recht vom Verwandtschafts-Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser abhängig.
Weitere Freibeträge
Neben den allgemeinen Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen bleiben Hausrat und bewegliche Güter wie Autos, Wohnmobile oder Boote in bestimmten Grenzen steuerfrei. Ein zusätzlicher Versorgungs-Freibetrag gilt für Ehepartner, Kinder bis 27 Jahre und eingetragene Lebenspartner, allerdings nur bei Erbschaften.
Tabelle nach Steuerklasse
Steuerklasse Verwandschaftsverhältnis Freibetrag I Ehepartner 500.000 Kinder 400.000 Enkel 200.000 (Groß-)Eltern im Erbfall 100.000 II (Groß-)Eltern bei Schenkung 20.000 Geschwister 20.000 Nichten und Neffen 20.000 Geschiedene 20.000 III Eingetragener Lebensgefährte 500.000 Sonstige 20.000
Steuersätze
Erben in drei Steuerklassen
Erben werden je nach Verwandtschafts-Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Steuerklasse I umfasst Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel und im Erbfall (Groß-)Eltern. (Groß-)Eltern bei Schenkung, Geschwister und Nichten und Neffen sind der Steuerklasse II zugeordnet. Für alle übrigen Personen wie beispielsweise Lebensgefährten oder Freunde gilt Steuerklasse III.
Steuerpflichtiges Erbe bis ... Euro Steuern in % bei Steuerklasse I II III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 >26.000.000 30 43 50
Der Wert des Erbes
Bei der Bewertung von Erbe oder Schenkung gilt das sogenannte Stichtagsprinzip: Das Vermögen wird mit dem Wert angesetzt, den es am Todes- beziehungsweise Schenkungstag hatte.
Schulden und Kosten der Beerdigung
Eventuell vorhandene Schulden reduzieren den Nachlass. Das können Hypotheken, Darlehen, Ratenkredite bei Banken oder Händlern sowie Steuerschulden sein. Auch Verbindlichkeiten wie die laufende Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist werden vom Nachlass abgezogen. Ein weiterer Minusposten sind die Kosten für die Beerdigung.
Bargeld, Bank- und Sparguthaben Nominalwert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Zinsen Börsennotierte Wertpapiere Kurswert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge Fonds-Anteile Rücknahmepreis am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge Edelmetalle wie Gold, Silber Kurswert am Stichtag Sachwerte wie Hausrat, Auto, Schmuck, Antiquitäten, Sammlungen, Kunst Verkehrswert (möglicher Verkaufspreis) Immobilien Verkehrswert (wird anhand verschiedener, standardisierter Verfahren ermittelt; der Erbe kann auf eigene Kosten einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachweisen) Kapitalbildende Lebensversicherung Erbschaft: ausgezahlte Versicherungs-Summe, Schenkung: Rückkaufwert Lebenslange Renten und Nutzungsrechte Kapitalwert (ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem vorgegebenen Faktor)